DIE GRUNDLAGEN


AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen


Geltung und Vertragsabschluss


historizing - Agentur für Geschichte e.U. (im Folgenden kurz „historizing“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten ausschließlich für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen historizing und dem Kunden. Abwei­chungen von den AGBs sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch historizing wirksam.


Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrunde­legung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.




Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden


Der Umfang der zu erbringenden Leistung ergibt sich aus der Leistungs-beschreibung im Angebot von historizing, sowie aus dem allfälligen Briefing­protokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungs-inhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch historizing. Innerhalb des vom Kunden vorgegebenen Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit von historizing.


Alle Leistungen von historizing (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen zehn Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.


Der Kunde wird historizing zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforder­lich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchfüh­rung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständi­gen oder nachträglich geänderten Angaben von historizing wiederholt werden müssen oder verzögert werden.


Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechte­clearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind oder mit Zustimmung der berechtigten Dritten für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. historizing haftet im Falle bloß leichter Fahrläs­sigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird historizing wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kun­de historizing schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung, wobei der Kunde während der Dauer eines Verfahrens angemessene Akontozahlungen zu leisten hat. Der Kunde verpflichtet sich, historizing unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen.




Fremdleistungen


historizing ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszufüh­ren, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkun­diger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).




Termine und Fristen


Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind möglich, sofern diese schriftlich festgehalten und von historizing bestätigt werden.


Verzögert sich die Lieferung/Leistung von historizing aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt sowie andere, unvor­hersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind sowohl der Kunde als auch historizing berech­tigt, vom Vertrag zurückzutreten.


Befindet sich historizing in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, nachdem er historizing schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadener­satzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausge­schlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.




Vorzeitige Auflösung


Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfrist­setzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn historizing fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.


historizing ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn


a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;

b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfrist­setzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrags oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung von historizing eine taugliche Sicherheit leistet.






Honorar


Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch von historizing für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. historizing ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwands entsprechende Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem Budget von EUR 4.000,-- oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist historizing berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen.


Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat historizing für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichen­rechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in marktüblicher Höhe.


Kostenvoranschläge von historizing sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15% übersteigen, wird historizing den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen zehn Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15% ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.


Für alle Arbeiten von historizing, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt historizing das vereinbarte Entgelt. Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 ABGB wird ausgeschlossen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich historizing zurückzustellen.




Zahlung und Eigentumsvorbehalt


Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Dies gilt auch für die Wei­terverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von historizing gelieferte Leistung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Ent­gelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum von historizing.


historizing ist nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrags zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.




Eigentumsrecht und Urheberrecht


Alle Leistungen von historizing, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias, Fotos etc.), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum von histori­zing und können von historizing jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zah­lung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungs­zweck. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen von historizing setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von historizing dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen von historizing, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.


Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen von historizing, wie insbeson­dere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von historizing und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.


Für die Nutzung von Leistungen von historizing, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung von historizing erforderlich. Dafür steht historizing und dem Urheber eine geson­derte angemessene Vergütung zu.


historizing ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die elektronisch erstellt wurden, an den Kunden herauszugeben. Die Herausgabe dieser Daten an den Kunden ist gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.


Für die Nutzung der Leistungen von historizing bzw. Werbemitteln, für die historizing konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrags unabhängig davon, ob diese Leistung urheber­rechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung von historizing notwendig.


Dafür steht historizing im ersten Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu. Im zweiten bzw. dritten Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem vierten Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.


Der Kunde haftet historizing für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.




Kennzeichnung


historizing ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf historizing und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.


historizing ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf der Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).




Gewährleistung


Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von drei Tagen nach Lieferung/Leistung durch historizing, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall sind die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprü­chen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausge­schlossen.


Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch historizing zu. historizing wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderli­chen Maßnahmen ermöglicht. historizing ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für historizing mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber, die Übermittlung der mangelhaf­ten (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.


Es obliegt dem Kunden, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, ins­besondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zuläs­sigkeit durchzuführen. historizing ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. historizing haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.


Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber historizing gemäß § 933b Abs 1 ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.




Haftung und Produkthaftung


In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung von historizing und ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhaf­ter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrläs­sigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung von historizing ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.


Materialien, die der Kunde für den Entwurf und die Produktion bzw. Umset­zung zur Verfügung stellt, werden nach bestem Wissen und Gewissen sorgfäl­tig gelesen und überprüft; allerdings übernimmt historizing keine Haftung für fehlerhaftes Material – welcher Art auch immer – seitens des Kunden. Mit der Genehmigung der von historizing vorgelegten Entwürfen und Reinzeichnungen übernimmt der Kunde die Verantwortung für die Richtigkeit der Darstellung in Text und Bild; für historizing entfällt somit jegliche Haftung.


Jegliche Haftung von historizing für Ansprüche, die auf Grund der von histori­zing erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn historizing ihrer Hinweis­pflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet historizing nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsver­öffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat historizing diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.


Schadenersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von historizing. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.




Datenschutz


Der Kunde stimmt zu, dass historizing seine Daten zum Zwecke der Ver­tragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke in Papier- und elektronischer Form, sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet. Der Kunde ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich per E-Mail oder Brief an historizing widerrufen werden.




Anzuwendendes Recht


Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen historizing und dem Kunden unterliegen dem öster­reichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.




Erfüllungsort und Gerichtsstand


Erfüllungsort ist der Sitz von historizing.


Als Gerichtsstand für alle sich zwischen historizing und dem Kunden ergeben­den Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz von historizing örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist historizing berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.




Kontakt


historizing – Agentur für Geschichte e.U.

Dr. Friederike Hehle


Angelika-Kauffmann-Straße 7

6850 Dornbirn, Österreich


+43 (0)664 4538495

office@historizing.at

www.historizing.at


Aufsichtsbehörde Bezirkshauptmannschaft Dornbirn


Mitglied bei der Wirtschaftskammer Vorarlberg

Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation

Berufsgruppe Public Relations - Berater (PR-Berater)


Firmenbuchnummer 392112 k

Firmenbuchgericht Feldkirch

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